1. Ein Einkauf, der haushaltsübliche Größenordnungen übersteigt, ist nicht gestattet

Der Terminus“ Abgabe lediglich in haushaltsüblichen Mengen“ ist an keine allgemeingültige gesetzliche Definition gekoppelt und ist nicht gleichbedeutend mit jeweils einem Exemplar der entsprechend deklarierten Ware pro Einkauf. Laut Auffassung von Verbraucherschützern ist der Begriff mit dem Maß an Waren gleichzusetzen, das ein Haushalt innerhalb von zwei bis vier Wochen theoretisch verbrauchen kann.
Versehen Supermärkte Werbeangebote mit dem Zusatz“ Abgabe lediglich in haushaltsüblichen Mengen“, müssen sie in diesem Kontext eine konkrete Abgabezahl benennen, der die maximale Abgabezahl der jeweiligen Produkte festlegt. Fehlt dieser Zusatz, ist eine diesbezügliche Beschränkung der Waren an der Kasse nicht zulässig. Intention der Praxis“ Abgabe in haushaltsüblichen Mengen“ ist es, Hamsterkäufe zielgerichtet zu verhindern.