Was ist in einem Supermarkt verboten und welche diesbezüglichen Verhaltensweisen sind tatsächlich erlaubt?

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Inspirierend, interessant, verlockend und vielseitig; diese Attribute zeichnen das breit gefächerte Sortiment erlesener Supermärkte aus. Clevere Marketingstrategien sorgen für ein raffiniert konzipiertes Angebot, das zum Kaufen und ungeplantem Konsum anregt und die Kunden potenziell verlangsamt, sodass zwischen Kundenstoppern und Kassenbereich zahllose verheißungsvolle Artikel aus den Bereichen Food und Nonfood locken.

Der Einkauf im Supermarkt steckt voller Verlockungen und animiert mitunter zu irrationalen Verhaltensweisen, weshalb viele Kunden zeitweilig unüberlegt agieren und sich häufig zu unangebrachten Handlungen hinreißen lassen. Der nachfolgende Text sensibilisiert für objektiv korrektes Verhalten im Supermarkt und schärft das Bewusstsein dafür, was dort tatsächlich objektiv erlaubt und was verboten ist.

1. Ein Einkauf, der haushaltsübliche Größenordnungen übersteigt, ist nicht gestattet

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Der Terminus“ Abgabe lediglich in haushaltsüblichen Mengen“ ist an keine allgemeingültige gesetzliche Definition gekoppelt und ist nicht gleichbedeutend mit jeweils einem Exemplar der entsprechend deklarierten Ware pro Einkauf. Laut Auffassung von Verbraucherschützern ist der Begriff mit dem Maß an Waren gleichzusetzen, das ein Haushalt innerhalb von zwei bis vier Wochen theoretisch verbrauchen kann.

Versehen Supermärkte Werbeangebote mit dem Zusatz“ Abgabe lediglich in haushaltsüblichen Mengen“, müssen sie in diesem Kontext eine konkrete Abgabezahl benennen, der die maximale Abgabezahl der jeweiligen Produkte festlegt. Fehlt dieser Zusatz, ist eine diesbezügliche Beschränkung der Waren an der Kasse nicht zulässig. Intention der Praxis“ Abgabe in haushaltsüblichen Mengen“ ist es, Hamsterkäufe zielgerichtet zu verhindern.

2. Lebensmittel oder Getränke vor dem Bezahlen zu öffnen oder verzehren ist verboten

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Egal wie strategisch clever und verführerisch die im Supermarkt platzierten Waren beworben werden und wie groß der individuelle Hunger beim Streifzug durch die Supermarktregale ist, das Öffnen und Verzehren von Lebensmitteln vor dem Bezahlen ist verboten. Da die entsprechenden Waren bis zum Zeitpunkt der Abwickelung des jeweiligen Kaufvertrages dem Supermarkt gehören, ist ein entsprechendes Verhalten als Diebstahl zu klassifizieren.

Einige Supermärkte gehen kulant mit dem Verhalten ihrer Kunden um, und tolerieren ein entsprechendes Vorgehen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Kunden die leeren Verpackungen an der Kasse vorzeigen und die Ware bezahlen. Wer sicherstellen möchte, dass der Ladenbesitzer ein diesbezügliches Verhalten nicht als Straftat einstuft, holt sich eine Erlaubnis vom Filialleiter ein.

3. Zeitschriften und Zeitungen im stationären Handel lesen, ohne sie zu kaufen

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Die Kassenzone ist von zahlreichen Waren der Riege Impulsware durchzogen. Intention der durchdacht platzierten Impulsware in Form von Zeitschriften, Zigaretten, Alkohol und Kosmetik ist es, Kunden zum ungeplanten Konsum bzw. Impulskäufen zu animieren. Viele Kunden folgen allerdings nicht der diesbezüglichen Verkaufsstrategie der Supermarktbetreiber.

Anstatt Zeitschriften und Zeitungen in den Einkaufswagen zu legen und zu kaufen, schmökern oder lesen sie entsprechende Verlagserzeugnisse ohne sie zu kaufen. Sofern Kunden lediglich einen Blick in die Zeitschrift werfen, ist dies erlaubt. Wer exzessiv Magazine liest, die im Supermarktregal platziert sind, riskiert einen Rauswurf durch den Ladenbesitzer, der in derartigen Fällen von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann. Wer Zeitungen oder Zeitschriften beschädigt, ist zum Kauf verpflichtet.

4. Lebensmittel vor dem Kauf zur Qualitätsprüfung vorsichtig berühren

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Zwecks Qualitätsprüfung ist das Berühren von abwaschbaren Lebensmittels zulässig. Demgegenüber ist das Berühren von Backwaren aus hygienischen Gründen nicht zulässig. Als Goldstandard im stationären Handel gilt hier der Augen-Check. Wer Lebensmittel vor dem Kauf berührt, ist verpflichtet diese weder zu beschädigen noch ihre jeweilige Verpackung in Mitleidenschaft zu ziehen.

Wer Obst und Gemüse unvorsichtig behandelt und den Waren Druckstellen zufügt oder beispielsweise Erdbeerschalen durchsortiert und mischt, mindert die Produktqualität der Waren und befeuert deren Verderb. In der Regel entwickelt sich bei Druckstellen an Obst und Gemüse innerhalb von rund ein bis zwei Tagen Schimmel. Versehen mit unsichtbaren Fäden durchsetzen Schimmelpilze Obst und Gemüse, selbst wenn diese äußerlich unsichtbar sind.

5. Das Probieren einzelner Früchte vor dem Kauf ist grundsätzlich nicht gestattet

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Kunden, die Plastikummantelungen beschädigen, die Gemüse und Obst umsäumen, begehen eine mutwillige Sachbeschädigung. Wer einzelne Früchte vor dem Erwerb probiert, begeht Diebstahl. Häufig zeigen sich viele Supermarktbetreiber in diesem Kontext kulant gegenüber den Verbrauchern und gestatteten ihren Kunden einzelfallabhängig das Probieren einzelner Früchte vor dem Kauf.

Beim Bezahlvorgang greift das Prinzip; das was die Kasse sagt, gilt. Der Supermarkt darf den Preis verlangen, den die Kasse anzeigt. Preisangaben im Supermarkt sind als unverbindlich zu verstehen, während die Kaufabwickelung an der Kasse an eine verbindliche Preisvereinbarung gebunden ist. Stellt sich an der Kasse ein anderer Preis heraus als die Etiketten angeben, ist der Verbraucher nicht zum Kauf der Ware verpflichtet.

6. Ausstehenden Betrag mit Kleingeld in Höhe von mehr als 50 Münzen pro Einkauf zu begleichen ist nicht erlaubt

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Generell ist das Bezahlen im Supermarkt mit mehr als jeweils 50 Münzen pro Einkauf nicht gestattet. Da Kassierer auf einen ausreichenden Bestand an Kleingeld in der Kasse angewiesen sind, ist eine entsprechende Bezahlung mit überdurchschnittlich viel Münzgeld einzelfallabhängig möglich.

Wechselgeld ist in der Kassenzone zu prüfen. Obgleich Kunden, die Unstimmigkeiten bezüglich des jeweiligen Wechselgeldes registrieren, einen Anspruch auf das restliche Geld haben, stellt sich der diesbezügliche Beweis zu einem späteren Zeitpunkt vergleichsweise schwierig dar. Wer im Nachgang an den Bezahlvorgang bemerkt, dass das ausgegebene Wechselgeld nicht stimmt, hat das Recht einen Kassensturz einzufordern. Dieser belegt transparent, ob sich mehr Geld in der Kasse befindet als der Warenverkauf generiert hat.

7. Wer Einkäufe in der eigenen Tasche platziert, begeht einen Diebstahl

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Wer im Supermarkt Waren in die eigene Tasche legt, um diese zur Kasse zu transportieren und diese zu bezahlen, begeht einen Diebstahl. Kunden, die im Sinne gängiger Supermarkt-Regelwerke agieren, nutzen zu diesem Zweck ausschließlich die vom jeweiligen Markt bereitgestellten Einkaufskörbe und Einkaufswägen. Die Mitnahme entsprechender Körbe und Wägen sind trotz Entrichtung einer diesbezüglichen Pfandzahlung nicht gestattet.

Sie sind offizielles Eigentum des Marktes. Kunden, die sich Körbe und Wägen“ ausleihen“ begehen einen Diebstahl. Mitunter schürt das Verhalten einzelner Kunden im Markt einen Diebstahl-Verdacht, sodass Mitarbeiter in Eigenregie eine Taschenkontrolle beim jeweiligen Kunden durchführen. Da lediglich die Polizei eine derartige Kontrolle vornehmen darf, ist das Verhalten der Angestellten unzulässig.

8. Müssen Kunden für versehentlich zerstörte oder beschädigte Ware verbindlich haften?

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Prinzipiell müssen Kunden für Waren, die sie im Laden versehentlich zerstören oder beschädigen, haften. In derartigen Fällen können Ladenbesitzer den Einkaufswert der entsprechenden Waren vom Kunden einfordern. Wurde Ware beschädigt, weil sie einzelfallabhängig wackelig oder instabil platziert war, sollten sich Kunden gegen eine diesbezügliche Forderung souverän wehren.

Zerstört oder beschädigt ein Kind Waren im Bereich des Supermarktes, ist eine Haftung durch einen Erwachsenen durchzusetzen, sofern dieser nachweisbar seine individuelle Aufsichtspflicht verletzt hat. Es gilt; je vorhersehbarer das Verhalten des Kindes, desto wahrscheinlicher eine Haftung durch den Erwachsenen. Kinder in einem Lebensalter in Höhe von jeweils 7 Jahren und mehr, haften einzelfallabhängig selber für die von ihnen forcierten Schäden.

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